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(lifepr) (Düsseldorf, 03.12.2008) Bricht sich eine Lehrerin auf einer Klassenfahrt beim Duschen den Fuß, so ist dies kein Arbeitsunfall. Das Duschen ist laut ARAG eine "höchstpersönliche Verrichtung" und der Unfall hätte auch unter jeder anderen Dusche stattfinden können, so dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht greift (BSG B 2 U 31/07 R).
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