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(lifepr) (Düsseldorf, 03.12.2008) Es besteht für Harzt IV Empfänger keine gesetzliche Verpflichtung, finanzielle Rücklagen zu bilden. Zwar sei die Regelleistung so bemessen, dass grundsätzlich auch Ersatzbeschaffungen (z.B. Möbel) oder Nachzahlungen für Jahresabrechnungen aus der Regelleistung bestritten werden könnten, eine Verpflichtung besteht laut ARAG Experten aber nicht (BT-Drucks. 16/10960).
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