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Ohne erzieherische Wirkung

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 02.12.2008) Ein verhängtes Fahrverbot ist als eine Art Erziehungsmaßnahme anzusehen. Daher sollte zwischen der Tat und der Maßregelung auch nur ein überschaubarer zeitlicher Rahmen liegen, wissen ARAG Experten. So musste kürzlich ein Verkehrssünder, der erst zwei Jahre nach seinem Verstoß belangt worden war, lediglich das Bußgeld in Höhe von 275 Euro zahlen. Seinen Führerschein durfte er entgegen des ursprünglich verhängten Urteils behalten. Nach der langen verstrichenen Zeitspanne, in der ihm keine Auffälligkeiten im Straßenverkehr mehr zur Last gelegt werden konnten, könne sich auch die erzieherische Wirkung nicht mehr verbreiten (OLG Bamberg, Az.: 2 Ss Owi 681/2008).

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