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(lifepr) (Düsseldorf, 27.11.2008) Das Szenario: Ein Gang durch die verschneite Stadt. Die Bürgersteige sind einwandfrei vom Schnee befreit, doch um ihr Ziel zu erreichen, muss eine Dame eine ungeräumte Straße überqueren. Dort stürzt sie, bricht sich den Knöchel und verklagt die Stadt auf Schadensersatz. Diese sah ihre Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht verletzt, da eine Straße zum einen nicht dem Fußgängerverkehr diene und zum anderen nur verkehrsrelevante Stellen und ausgewiesene Fußgängerüberwege zu räumen seien. Da Straßen allerdings öffentlich und somit auch Fußgängern zugänglich sind, berührt dieses Versäumnis sehr wohl deren Verkehrssicherungspflicht, wissen ARAG Experten. Demnach musste die Stadt auch die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzen (LG München, Az.: 26 O 2677/08).
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