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Widerspenstiger Patient

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 20.11.2008) Auch wenn ein Patient einer der Rettungsfahrt mit dem Krankenwagen widerspricht, muss er die angefallenen Gebühren tragen. Im konkreten Fall fand die Feuerwehr einen stark alkoholisierten Mann mit einer blutenden Kopfverletzung und wollte diesen in ein Krankenhaus transportieren. Dies sah der Mann nicht ein und wehrte sich mit Händen und Füssen, so dass die Polizei die Fesselung an den Krankestuhl anordnete. Dies hinderte den Mann jedoch nicht daran, mit seinem Fuss gegen eine Scheibe im Krankenwagen zu treten. Dies führte nicht nur dazu, dass die Scheibe aus der Fassung fiel, sondern auch zu einer weiteren Verletzung am Fuss. Ähnlich vehemmt wehrte er sich gegen den Gebührenbescheid in Höhe von fast 300,00 ¤ - ohne Erfolg entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Da aus der Sicht der Rettungskräfte ein Notfall vorgelegen habe, sei die Gebührenerhebung rechtens, so die Richter (VG Berlin 38 A 34.08).

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