zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 19.11.2008) Löst sich ein sog. Bio-Tattoo entgegen der Ankündigung der Tätowiererin nicht auf und muss anschließend durch Laserbehandlung entfernt werden, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Laut ARAG Experten stellt in diesem Fall die Tätowierung eine nicht gerechtfertigte Körperverletzung dar, weil eine Einwilligung für ein dauerhaftes Tattoo gerade nicht vorgelegen habe (OLG Karlsruhe 7 U 125/08).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht