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(lifepr) (Düsseldorf, 13.11.2008) Immer wieder sollen Verbraucher für ein vermeintliches Gratisangebot im Internet plötzlich zur Kasse gebeten werden. Meist berufen sich die Anbieter dann auf versteckte oder irreführende Preishinweise, z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ist man auf so einen miesen Trick reingefallen raten ARAG Experten zur Ruhe! Schon mehrere Gerichte haben in solchen Fällen zugunsten der Verbraucher entschieden. Ist die Internetseite derart gestaltet, dass der Preis dem Verbraucher bewusst vorenthalten und der Eindruck einer Gratisleistung erweckt wurde, kann in der Regel kein Entgelt verlangt werden (AG München, Az.: 161 C 23695/06 und AG Hamm, Az.: 17 C 62/08).
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