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(lifepr) (Düsseldorf, 05.11.2008) Ein Langzeitarbeitsloser har auch dann Anspruch auf Übernahme der höheren Mietkosten, wenn der Umzug ohne Zustimmung des Grundsicherungsträgers erfolgte. Dies gilt laut ARAG Experten jedoch nur dann, wenn der Umzug erforderlich war und die Miete weiterhin angemessen ist (SG Dortmund S 31 AS 282/07).
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