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(lifepr) (Düsseldorf, 30.10.2008) Glück im Unglück hatte ein Vertriebsmitarbeiter, dem nach langjähriger Firmenzugehörigkeit gekündigt worden war. Da er vermutete, die auf der Kündigung stehende Unterschrift seines Geschäftsführers sei elektronisch eingefügt und nicht eigenhändig geleistet worden, ging er gegen die Kündigung vor. Mit Erfolg, berichten jetzt ARAG Experten. Denn obgleich der Geschäftsführer, sich daran zu erinnern meinte, persönlich unterschrieben zu haben und somit ja auch die Rechtmäßigkeit der Kündigung bestätigte, erklärte das zuständige Gericht sie für unwirksam. Ein Sachverständiger stellte fest, dass es sich bei der Unterschrift um kein Original handele - und darauf lasse sich bei einer Kündigung keinesfalls verzichten (LAG Hessen, Az.: 10 Sa 961/06).
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