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(lifepr) (Düsseldorf, 22.10.2008) Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte sind vor Arbeitsgerichten dazu verpflichtet, eine Robe zu tragen. Laut ARAG darf ein Rechtsanwalt, der grundsätzlich vor dem Arbeitsgericht keine Robe trägt, aufgrund der fehlenden Robe nicht von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (LAG Niedersachsen 16 Ta 333/08).
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