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Verpflegungsgeld ist nicht anrechenbar

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 15.10.2008) Wessen monatliche Einkünfte nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichen, der hat ein Anrecht auf Aufstockungsleistungen in Form von Arbeitslosengeld II. Dies gilt laut ARAG Experten auch, wenn er zusätzlich zu seinem geringen Lohn noch Verpflegungsgeld, das weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig ist, erhält. Das ergab eine kürzlich gefällte Entscheidung des Sozialgerichtes Dresden. Dieses hatte ein Herr bemüht, dem die zuständige ARGE Aufstockungsleistungen verweigerte, da er zusätzlich zu seinen ca. 1200 Euro Bruttolohn, von dem er seine Familie ernähren muss, rund 500 Euro Verpflegungsgeld bekam. Da er als Monteur oft weit von zu Hause entfernt arbeitet und somit tatsächlich hohe Verpflegungskosten aufbringen muss, sahen die Richter durchaus die Notwendigkeit der Zusatzleistungen und sprachen dem Arbeiter eine Aufstockung des Arbeitslosengeldes II zu (SG Dresden, Az.: S 21 AS 1805/08).

Download des Textes unter: www.arag.de/...

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