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(lifepr) (Düsseldorf, 03.10.2008) Wer Opfer eines Kunstfehlers bei einer Schönheitsoperation wird, kann unter Umständen eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten verlangen. Dies gilt laut ARAG jedenfalls dann, wenn die Operation eine vorsätzliche, gefährliche Körperverletzung darstellt, weil die Zustimmung zur Operation durch bewusste falsche Aufklärung erschlichen wurde (LSG NRW L 10 VG 6/07).
NEU: Download des Textes unter: http://www.arag.de/...
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