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(lifepr) (Düsseldorf, 24.09.2008) Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutabnahme zurück greifen. Laut ARAG Experten sind die Grundsätze über Verwertungsverbote im Strafprozess nicht ohne Weiteres auf das Verwaltungsverfahren zu übertragen (VG Berlin 11 A 453.08).
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