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(lifepr) (Düsseldorf, 24.09.2008) Wird jemand als "studentische Hilfskraft" an einer Forschungseinrichtung beschäftigt, so setzt dies in der Regel voraus, dass der Beschäftigte einem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung weil eine Exmatrikulation erfolgt ist, ist laut ARAG eine personenbedingte Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in der Regel gerechtfertigt (BAG 2 AZR 976/06).
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