zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 24.09.2008) Sofern keine Anhaltspunkte für die Verwirklichung von Straftaten vorliegen, kann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für ein Bordell erteilt werden, wenn auch die weiteren Vorschriften beachtet werden. Laut ARAG Experten ist die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen grundsätzlich nicht als sittenwidrig anzusehen (VG München 22 BV 06.3313).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht