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(lifepr) (Düsseldorf, 23.09.2008) Wird ein Ehepartner als Begünstigter einer Lebensversicherung gestrichen und dafür der neue Lebensgefährte eingesetzt, kann dies im Todesfall des Versicherten unter Umständen ungültig sein. ARAG Experten nennen einen konkreten Fall: Nach der Trennung von seiner Ehefrau hatte ein Mann seine neue Partnerin als Begünstigte im Todesfall in die bestehende Lebensversicherung eingesetzt. Der vorher begünstigte gemeinsame Sohn sollte leer ausgehen. Als der Todesfall wirklich eintrat, focht die erboste Witwe - auch im Namen des Sohnes - diese Änderung an und hatte damit Erfolg. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gehört die Versicherungssumme zum Nachlass und steht somit der Gattin und dem Sohn zu. Die Begründung dieser Entscheidung ist dabei allerdings einigermaßen komplex. Ob ein Begünstigter im Verhältnis zu den Erben das Geld behalten darf, hängt davon ab, ob ein gültiger Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Dies war im konkreten Fall nicht gegeben. Die Anfechtung der gesetzlichen Erbin hat das Gericht als Widerruf der Entscheidung des Verstorbenen gelten lassen (BGH, Az.: IV ZR 238/06).
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