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(lifepr) (Düsseldorf, 27.08.2008) Werden in einer Reiserücktrittsversicherung als Vertragspartner u.a. auch die in häuslicher Gemeinschaft wohnenden Lebensgefährten aufgeführt, gilt dies nicht für einen Verlobten, der aufgrund seines Arbeitsplatzes noch in einer anderen Stadt wohnt. Laut ARAG sind die mitversicherten Personen klar definiert und können nicht durch Analogie erweitert werden (AG München 274 C 35174/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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