zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 27.08.2008) Wird die Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, ist die Persönlichkeit an Ihrer Basis getroffen - unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Laut ARAG darf eine derartige Diagnose aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht auch nicht dem Ehepartner offenbart werden, da dies einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt (LG München 9 O 22406/97).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht