zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 20.08.2008) Wurden in einem Arbeitszeugnis übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung weggelassen, so kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ergänzung seines Arbeitszeugnisses haben. Welche Formulierungen üblich sind, hängt laut ARAG von der jeweiligen Branche ab, in der der Arbeitnehmer tätig ist (BAG 9 AZR 632/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht