zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 04.07.2007) Hat sich ein Versicherter bei der Beantwortung so genannter Gesundheitsfragen schuldlos geirrt und falsche Angaben gemacht, so besteht unter Umständen dennoch Versicherungs-schutz. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherungsagent den Sinn und Zweck der jewei-ligen Fragen verdeckt hat. Der Versicherungsvertreter hat laut ARAG die Pflicht, dem Kun-den die Fragen plausibel zu erklären (Saarländisches OLG, Az.: 5 U 105/06-24).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht