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(lifepr) (Düsseldorf, 04.07.2007) Besteht bzgl. einer Mieterhöhung Streit, so ist die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße entscheidend, auch wenn diese von der tatsächlichen Fläche abweicht. Dies gilt laut ARAG Experten jedoch nur, wenn die Differenz zwischen der vereinbarten und der tatsächlichen Größe nicht mehr als 10 % beträgt (BGH, Az.: VIII ZR 138/06).
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