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Dreiwöchige Klagefrist auch innerhalb der Wartezeit

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 04.07.2007) Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit au-ßerordentlich gekündigt, und möchte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, so muss laut ARAG der Arbeitnehmer innerhalb drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erheben (BAG, Az.: 6 AZR 873/06).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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