zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 03.07.2007) Dachrinnenreinigung, Aufzugreparatur oder Heizungswartung – Mieter können jetzt Handwerkerleistungen, die in den Nebenkosten enthalten sind, bei der Steuererklärung geltend machen. Damit kommen sie nun auch in den Genuss der Steuerminderung und sind Wohnungseigentümern in diesem Punkt gleichgestellt. Der Fiskus erstattet jedoch nur den Lohnkostenanteil einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, so dass Arbeitslohn und Materialkosten in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen sein müssen. Laut ARAG Experten können Mieter jährlich jeweils 20 Prozent der Kosten, maximal 600 Euro, für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben (§ 35a EStG). Die Sache hat allerdings einen Haken. Wer seine Einkommensteuerklärung selber macht, muss sie bis Ende Mai des Folgejahres abgegeben haben – für 2006 also bis zum 31.05.2007. Die Betriebskostenabrechnung muss der Vermieter jedoch erst Ende des Folgejahres vorlegen. ARAG Experten raten Mietern daher, die Steuermindernden Aufwendungen für das Veranlagungsjahr zu schätzen. Die letzte Betriebskostenabrechnung kann hier Anhaltspunkte liefern.
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht