zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 14.08.2008) Ganz klar: Wer für die Arbeit einen Kittel benötigt und diesen eigenständig erwerben muss, kann die Ausgabe als Werbungskosten absetzen. Diese Tatsache rechtfertigt allerdings nicht die Annahme, dass dies für jede Art der Kleidung im Beruf gilt. Um weiterhin Kindergeld zu erlangen, gab die Mutter eines Bankazubis die Reinigungskosten des zu tragenden Anzugs als Werbungskosten an. Denn unter Berücksichtigung dieser bliebe der Verdienst des Filius unter der 7680-Euro-Grenze und ihr der Anspruch auf Kindergeld erhalten. Diese Hoffnung wurde aber enttäuscht. Da ein Anzug, selbst wenn er vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, auch im Privatleben getragen werden kann, gilt er nicht als typische Berufsbekleidung, wissen ARAG Experten. Daraus ergibt sich, dass weder die Kosten für den Anzug noch die Reinigung abgesetzt werden können (FG Saarland, Az.: 2 K 1497/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht