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(lifepr) (Düsseldorf, 11.07.2007) Ist die Qualität der Pflege sichergestellt, so kann ein Pflegebedürftiger, welcher seine Pflegehilfen selbst organisiert, die Pflegeperson frei wählen. Laut ARAG bleibt es dem Pflegebedürftigen nach dem Grundsatz der Selbstbestimmung überlassen, eine Pflegeperson auszu-wählen, der er vertraut (LSG Hessen, Az.: L 8 P 10/05).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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