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Einmal Vater, immer Vat

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 31.07.2008) Selbst wenn im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ermittelt wird, dass der Vater diese Funktion nicht im biologischen Sinne innehat, bleibt er zunächst der rechtliche Vater. Ob er diesen Umstand beseitigen möchte, ist ihm selbst überlassen. Hat er die Vaterschaft erfolgreich angefochten, ist er auch nicht mehr unterhaltspflichtig, erklären ARAG Experten. Dadurch verliert er aber nicht das Umgangsrecht. Herrscht zwischen Kind und dem ehemaligen Vater eine familiäre Beziehung, so bleibt das Umgangsrecht bestehen. Nur wenn regelmäßige Treffen dem Kindeswohl entgegenstünden, käme eine Umgangsregelung nicht in Frage.

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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