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Strafe für falsches Telefon

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 29.07.2008) Es mag merkwürdig klingen, ist aber wahr. Wer ab dem 1. Januar 2009 ein altes schnurloses Telefon nutzt, begeht unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit. Dies resultiert daraus, dass die älteren Modelle der Klassen CT1 und CT2 Frequenzen nutzen, deren Allgemeinzuteilung nach Angaben der Bundesnetzagentur am 31.12.2008 endet. Diese Frequenzen werden für die Nutzung durch öffentlichen Mobilfunk umgewidmet. Somit wird deren Gebrauch zu einer Ordnungswidrigkeit, da dieser auch Netzstörungen hervorrufen kann. Zu eruieren, woher diese dann wiederum stammen, kostet in erster Instanz dem Telefonanbieter, in zweiter dann dem Verursacher viel Geld. Stellt der zuständige Funkmessdienst eine Störung durch das verbotene schnurlose Telefon fest, wird dem Verursacher der Aufwand für die Ermittlung der Störungsursache in Rechnung gestellt. Zudem kann ein Bußgeld fällig werden. Um gar nicht erst in solche Unannehmlichkeiten zu geraten, empfehlen ARAG Experten, zu überprüfen, ob das heimische Schnurlostelefon der DECT-Klasse zugerechnet werden kann. Dann kann nämlich nichts passieren. Im Zweifelsfall hilft ein Anruf bei der Bundesnetzagentur: 0180 3232323.

Download des Texte unter: www.arag.de/...

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Konzernkommunikation
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Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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