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(lifepr) (Düsseldorf, 17.07.2008) Für einen Sozialhilfeempfänger kann eine Rechtsverfolgung in keinem Vernünftigen Verhältnis zum Erfolg stehen, wenn es lediglich um 3,00 € geht. Laut ARAG Experten liegt eine mutwillige Rechtsverfolgung jedenfalls dann vor, wenn der Streitwert weniger als 1 % des monatlichen Regelsatzes beträgt (LSG Schleswig-Holstein L 9 B 156/08 SO).
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