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(lifepr) (Düsseldorf, 02.07.2008) Grundsätzlich muss Deutschland tschechische Führerscheine anerkennen, die seinen Staatsangehörigen nach dem Entzug ausgestellt worden sind. Laut ARAG Experten kann die Anerkennung jedoch verweigert werden, wenn bekannt wird, dass diese Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatten (EuGH C-329/06).
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