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(lifepr) (Düsseldorf, 02.07.2008) Wird ein Zuschuss zu einer Pflegeeinrichtung durch den Sozialhilfeträger beantragt, so ist neben dem Einkommen des Heimbewohners auch das gesamte tatsächlich verwertbare Vermögen zu berücksichtigen. Laut ARAG ist die Bedürftigkeitsprüfung den Leistungsvoraussetzungen des Bundessozialhilfe- bzw. Bundesversorgungsgesetzes unterstellt (OVG NRW 16 A 601/06).
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