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‚Mit zweierlei Maß’ kann rechtens sein

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 24.06.2008) Die Schmerzgrenze war erreicht! Nicht zum ersten Mal hatte ein Unbekannter auf einem Firmenparkplatz die Reifen eines dort abgestellten PKW zerstochen. Die betroffenen Kolleginnen erstatteten Anzeige und die Polizei installierte prompt eine versteckte Videokamera. Kurz darauf lieferte diese Bilder von einer Person, die sich an den Fahrzeugen zu schaffen machte. Die Frauen waren sich sicher, dass es sich dabei um einen Kollegen handelte, mit dem sie schon seit einiger Zeit Streit hatten. Der verdächtige Kollege verweigerte eine Stellungnahme und wurde daraufhin gefeuert. Da er in einem parallel laufenden Strafverfahren wegen verbliebener Zweifel freigesprochen wurde, klagte er gegen die Kündigung. Die war aber durchaus rechtens, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. ARAG Experten erklären: Hier muss tatsächlich mit zweierlei Maß gemessen werden. In einem Kündigungsprozess sind niemals so hohe Maßstäbe anzulegen, wie in einem Strafverfahren (BAG, Az.: 2 AZR 961/06).

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