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(lifepr) (Düsseldorf, 19.06.2008) Selbst wenn ein Unfallopfer ärztliche Berichte mit Diagnose einreicht, ist dies für Unfallversicherer nicht ausreichend, um Invalidität eines Versicherungsnehmers festzustellen. Dies musste ein verunglückter Radfahrer feststellen, der zwar den Sturz vom Drahtesel sowie dessen Folgen bei der Versicherung angab, aber nicht mit den erforderlichen Feststellungen. Die Diagnosen Schulterprellung und Rippenfraktur lagen in Form von ärztlichen Kurzberichten vor, gaben aber keine konkrete Auskunft über eine mögliche Invalidität. Besteht ein direkter Zusammenhang mit dem Unfall, sind die Schädigungen dauerhaft, etc.? Diese Fragen gilt es mit einer Invaliditätsbescheinigung zu beantworten, wissen ARAG Experten. Da das Unfallopfer im vorliegenden Fall innerhalb der 15-monatigen Frist keine derartige Bescheinigung erbrachte, war der Versicherungsträger mit seiner Leistungsverweigerung im Recht (OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 70/07-4).
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