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(lifepr) (Düsseldorf, 12.06.2008) In der Regel haben behinderte Menschen gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zum Ausgleich ihrer Behinderung keinen Anspruch auf die Versorgung mit einem entsprechen-den Fahrrad. Laut ARAG Experten besteht die Versorgungspflicht nur, wenn ein Therapie-dreirad zur Befriedigung der "elementaren Bewegungsfreiheit" erforderlich ist (LSG Hessen L 8 KR 40/07).
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