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(lifepr) (Düsseldorf, 12.06.2008) Wird ein Arbeitnehmer in der Kündigung darauf hingewiesen, dass er sich "unverzüglich" beim Arbeitsamt zu melden habe, so ist dies mehrdeutig, da nicht erkennbar ist, ob sich der Zeitpunkt auf die Kündigung oder auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit bezieht. Liegen zwi-schen dem zutreffenden Zeitpunkt der Meldung und der tatsächlichen Meldung nur wenige Tage, kann laut ARAG dem Arbeitnehmer keine Sperrzeit auferlegt werden (SG Aachen S 9 AL 74/07).
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