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(lifepr) (Düsseldorf, 21.05.2008) Wird ein Rettungshubschrauber gerufen, obwohl der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, hat die Krankenkasse dennoch die Kosten für den Einsatz zu übernehmen, wenn der Tod nicht für jeden Laien offenkundig war. Laut ARAG liegt in einem derartigen Fall kein bewusster Fehlalarm und somit auch kein Fehleinsatz vor (LSG Hessen L 1 KR 267/07).
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