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(lifepr) (Düsseldorf, 21.05.2008) Kommt es auf einem Parkplatz aufgrund von Unebenheiten von 1-2 cm zu einem Sturz mit Verletzungsfolgen, so begründet dies nicht zwangsläufig einen Schmerzensgeldanspruch. Bei derartigen Unebenheiten liegt laut ARAG keine Schmerzensgeld begründende Verkehrssicherungspflicht vor (LG Koblenz 12 S 39/08).
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