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(lifepr) (Düsseldorf, 07.05.2008) Auch im Falle einer einmonatigen Ortsabwesenheit müssen die GEZ Gebühren weiter gezahlt werden, da alleine die Abwesenheit nicht zur Abmeldung berechtigt. Laut ARAG wird ein Rundfunkgerät erst dann nicht mehr zum Empfang bereitgehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen ist (VG Trier 2 K 932/07).
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
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Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
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