zurück zur Übersicht

(lifepr) (Düsseldorf, 30.04.2008) Wird eine Stelle mit einem männlichen Bewerber statt der schwangeren Mitbewerberin besetzt, kann eine geschlechterspezifische Benachteiligung der Schwangeren vorliegen. Eine Glaubhaftmachung der Benachteiligung liegt laut ARAG jedenfalls dann vor, wenn die Arbeitnehmerin außer der Schwangerschaft noch weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung des Geschlechts vermuten lassen (BAG 8 AZR 257/07
Ansprechpartner:
Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR
zurück zur Übersicht