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Probezeit innerhalb eines befristeten Arbeitsvertrages

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 23.04.2008) Wird in einem Formulararbeitsvertrag die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf ein Jahr drucktechnisch hervorgehoben, eine nachfolgende weitere Probezeitbefristung jedoch nicht, so ist die Probezeit nicht wirksam vereinbart worden. Laut ARAG ist die nachfolgende Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil wird ( BAG 7 AZR 132/07).

Ansprechpartner:

Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
Telefon: +49 (211) 963-2560
Fax: +49 (211) 963-2050
Zuständigkeitsbereich: Fachpresse / Kunden PR

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