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(lifepr) (Düsseldorf, 22.04.2008) Zu Unrecht fühlte sich ein Mieter wegen vermeintlicher Ruhestörung abgemahnt und mit fristloser Kündigung bedroht. Daher klagte er auf "Beseitigung" der Abmahnung. Da diese aber - anders als im Arbeitsrecht - keine rechtliche Bedeutung hat, sondern den Mieter nur auf ein Fehlverhalten aufmerksam machen soll, besteht auch kein Beseitigungsanspruch, erklären ARAG Experten. Während der Mieterbund nun wegen der nichttilgbaren unberechtigten Abmahnungen eine steigende Anzahl vorschneller Kündigungen erwartet, weist das Gericht auf die Beweispflicht des Vermieters hin. In einem Kündigungsverfahren habe er durch eine zuvor ausgesprochene Abmahnung ohnehin keinen Vorteil, sondern müsse das Vertragsverletzende Verhalten - sofern dies vom Mieter bestritten wird - konkret nachweisen können (BGH, Az.: VIII ZR 139/07).
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