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(lifepr) (Düsseldorf, 08.04.2008) Generell kann ein Aufhebungsvertrag eine Kündigung ersetzen und führt ebenso zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Prinzipiell setzt der Aufhebungsvertrag das beiderseitige Einvernehmen voraus und muss eigenhändig unterschrieben sein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Lediglich bei unsachgemäßem Zustandekommen des Vertrages, beispielsweise unter Drohungen, kann gegen ihn vorgegangen werden. Jedoch bleibt meist der Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Daher raten ARAG Experten jedem Mitarbeiter, sich nicht zu einem solchen Vertrag drängen zu lassen, sondern ihn genauestens zu überprüfen. Insgesamt können sämtliche Modalitäten innerhalb des Aufhebungsvertrages frei geregelt werden. So ist es möglich, Beendigungszeitpunkt, mögliche Freistellung, Abfindung etc. festzulegen. Wichtig für Arbeitnehmer zu wissen, ist, dass das Arbeitsamt den Aufhebungsvertrag einer eigenen Kündigung oftmals nahezu gleichsetzt und daher den möglichen Arbeitslosengeldbezieher mit einer 12-wöchigen Sperrfrist belegen kann. Wenn der Arbeitnehmer jedoch bereits eine neue Wirkungsstätte gefunden hat, ist der Aufhebungsvertrag für ihn durchaus positiv zu bewerten, da er ohne das Einhalten der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheiden darf.
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