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(lifepr) (Düsseldorf, 19.03.2008) Gibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens zur Frage eines Unfallschadens an: "Unfallschaden lt. Vorbesitzer: Nein", so liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. einer Unfallfreiheit vor. Laut ARAG kann der Käufer nicht erwarten, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen wollte (BGH VIII ZR 253/05).
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Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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