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(lifepr) (Düsseldorf, 19.03.2008) Der Passagier einer Kreuzfahrt muss gewisse Unannehmlichkeiten z.B. Diesel- und Küchengerüche hinnehmen und kann deswegen keine Minderung geltend machen. Laut ARAG Experten berechtigen auch Motorengeräusche, die nicht über den Normalpegel hinausgehen, nicht zu einer Minderung des Reisepreises (AG München 242 C 16587/07).
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