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(lifepr) (Düsseldorf, 12.03.2008) Verwendet ein Vermieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH als unwirksam erweisen, so geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Laut ARAG trägt das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandete Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen als unwirksam beurteilt wird, grundsätzlich der Verwender der Klausel (BGH VIII ZR 95/07).
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