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(lifepr) (Düsseldorf, 12.03.2008) Werden durch das Rauchen in einer Mietwohnung Verschlechterungen der Wohnung verursacht, die sich nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern, geht das Rauchen über einen vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Laut ARAG Experten ist in einem derartigen Fall eine Schadensersatzpflicht des Mieters gegeben (BGH VIII ZR 37/07)
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