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(lifepr) (Düsseldorf, 11.03.2008) Sollten Mieter bei der Beseitigung von Mängeln in ihrer Wohnung sein. Wichtig ist auf jeden Fall, zunächst den Vermieter vom bestehenden Reparaturanliegen in Kenntnis und wenn er diesem nicht nachkommt, durch eine Mahnung in Verzug zu setzen. Verpasst der die Geduld verlierende Mieter jedoch diese Gelegenheit und beauftragt seinerseits einen Handwerker, bleibt er unter Umständen auf den Kosten sitzen. Dies musste nun eine Dame aus dem Ruhrgebiet schmerzlich erfahren. Obgleich bereits in ihrem Mietvertrag darauf hingewiesen wurde, dass die Heizung dringend zu kontrollieren sei, geschah nahezu ein Jahr lang nichts. Daraufhin kontaktierte sie einen Installateur, der den Wärmespender inspizierte und auch reparierte. Die anfallenden Kosten stellte die Bewohnerin ihrem Vermieter in Rechnung, doch dieser verweigerte die Zahlung. Zu Recht entschied als letzte Instanz auf einem längeren Klageweg der Bundesgerichtshof. Denn grundsätzlich hat der Vermieter das vorrangige Recht, Schäden beseitigen zu lassen, ohne vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Selbst wenn es sich, wie im geschilderten Fall, um einen bekannten Mangel handelt, hätte er vorher explizit zur Vornahme der Reparatur eine Mahnung erhalten müssen. Nur, wenn der Vermieter mit der Erledingung in Verzug gerät, oder aber ein sofort zu behebender Notfallschaden auftritt, dürfen Mieter eigenständig handeln und das ausgegebene Geld zurückverlangen, wissen ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 222/06).
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