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Anrecht auf größere Wohnung trotz Hartz IV

ARAG SE
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(lifepr) (Düsseldorf, 11.03.2008) 45qm stehen einem alleinstehenden ALGII-Empfänger als Wohnungsgröße zu. Von diesem Grundsatz weichen die Behörden ungern ab. In einem kürzlich behandelten Fall, beantragte ein getrennt lebender Arbeitsloser eine größere Wohnung, da seine drei Kinder am Wochenende und eines davon auch regelmäßig während der Woche bei ihm übernachten. Diese Argumentation ließ zwar der Leistungsträger nicht gelten, wohl aber das zuständige Aachener Sozialgericht. Es sprach dem Vater das Recht auf eine 60qm Wohnung zu. ARAG Experten erläutern, dass in diesem speziellen Fall durch die stete Betreuung eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen den Kindern und dem Elternteil besteht. Somit ist die geringe, einer Person zustehende Wohnfläche nicht ausreichend (SG Aachen, Az.: S 14 AS 80/07).

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