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(lifepr) (Düsseldorf, 04.03.2008) Nach Inkrafttreten des neuen Rauchverbots bleibt dem Nikotinliebhaber oftmals nur der Rückzug in die eigenen vier Wände, um ungehindert seinem Laster frönen zu können. Hierfür haben allerdings Vermieter nicht immer Verständnis und möchten das Qualmen in ihren Objekten gern verbieten. Diverse auf dieser Grundlage basierende Rechtsstreitigkeiten führten jedoch nahezu einhellig zu einem Urteil: Der Raucher darf in seiner Wohnung rauchen (LG Köln 9 S 188/98, LG Paderborn 1 S 2/00) ebenso wie auf dem mitgemieteten Balkon (AG Bonn 6 C 510/98, AG Wennigsen 9 C 156/01) oder am offenen Fenster (AG Hamburg 102 e II 368/00). Wenn keine vertragliche Vereinbarung bezüglich des Rauchens getroffen worden ist, kann der Mieter auch nicht wegen Nikotinrückständen auf Wänden, Decken und Türen belangt werden (BGH VIII ZR 124/05). Ob dieses allerdings auch bei noch näher zu präzisierendem "exzessivem" Rauchen gilt, wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich Anfang März entscheiden (BGH VIII ZR 37/07). Nur das Treppenhaus kann ohne Probleme von der Raucherlaubnis entbunden werden, wissen ARAG Experten (AG Hannover 70 II 414/99).
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