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(lifepr) (Düsseldorf, 28.02.2008) Empfänger von Arbeitslosengeld II bekommen häufig die Möglichkeit, sich über so genannte Wiedereingliederungsmaßnahmen für einen Job zu qualifizieren. Schön, wenn der Neueinsteiger Leistungsbereitschaft beweist und Überstunden ableistet. Weniger erbaulich für ihn jedoch ist, dass diese nicht bezahlt werden müssen. Dies resultiert zum einen daraus, dass zwischen dem wiedereingliedernden Betrieb und dem Arbeitslosen kein Arbeitsvertrag besteht, erklären ARAG Experten. Dementsprechend wies das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Verfahren, in dem ein Arbeitsloser aufgrund seiner Mehrarbeit den Eingliederungsbetrieb zu einer Zahlung von 900 Euro verpflichten wollte, die Klage ab. Die Arbeitsmaßnahme stellt zwar eine Erprobungsphase dar, in der sowohl die Belastbarkeit als auch die Motivation des Teilnehmenden getestet wird, eine Rechtsbeziehung ist jedoch nur zwischen der Firma und der Arbeitsagentur sowie zwischen dem Hartz IV-Empfänger und der Vermittlungsstelle vorhanden (LAG Hessen, Az.: 12 Sa 772/06).
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