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(lifepr) (Düsseldorf, 27.02.2008) Wird bei dem Kauf eines Pkws für ein Teil des Kaufpreises ein Gebrauchtwagen in Zahlung gegeben, kann bei Rückgängigmachung des Vertrages nicht der angerechnete Geldbetrag, sondern nur der Altwagen selbst verlangt werden. Laut ARAG Experten gilt dies auch dann, wenn der Verkäufer den Altwagen des Käufers übernimmt und dafür einen laufenden Kredit ablöst (BGH VIII ZR 334/06).
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Frau Brigitta Mehring
Konzernkommunikation
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